Satzung/Beitragsordnung

Satzung Heimatverein Lebus e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Lebus e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Lebus.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 386 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne
    des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Länder und des Umweltschutzes.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - heimatgeschichtliche Forschung, um das historische und kulturelle Erbe zu bewahren
    - Betreiben des Museums Haus Lebuser Land
    - Erhaltung der geschichtlichen und kulturellen Traditionen einschließlich der Pflege kultureller Bräuche

    - Pflege und Erhaltung der mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten
    - Erhaltung der heimischen Natur und Umwelt
    - Förderung des ökologischen Landbaus und einer ökologischen Entwicklung der Stadt Lebus.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Heimatvereins Lebus e.V. anerkennt, seine Ziele bejaht
    und deren Erreichung fördert.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen abgelehnt
    werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die
    Mitgliederversammlung endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht
    nicht.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
5. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
    satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
    Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des
    Vereins endgültig.
6. Der Verein hat außer den ordentlichen Mitgliedern Ehrenmitglieder, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben
    und von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Museumsbeirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
g) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
h) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
    Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der
    Verhandlungsgegenstände beantragt.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
    ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
    Schatzmeister. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und
    Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
    Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
    Vorstandsmitglieds.

§ 10 Museumsbeirat

1. Der Museumsbeirat steht dem Vorstand als unterstützendes Gremium zur Verfügung. Seine Aufgabe ist es den Vorstand in allen Angelegenheiten zur
    Betreibung des Museums Haus Lebuser Land zu beraten und die Entwicklung des Museums konstruktiv zu begleiten, er ist für die inhaltliche und
    gestalterische Präsentation der Ausstellungsräume verantwortlich.
2. Die Mitglieder des Museumsbeirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
3. Der Museumsbeirat selbst wählt ein Mitglied zu seinem Vorsitzenden, dieser nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.
4. Die Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

§ 11 Geschäftsführer/in

Zur Geschäftsbesorgung des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in vom Vorstand berufen werden. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins im Interesse des Vorstandes.

§ 12 Beisitzer

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei seinen vielfältigen Aufgaben je nach Bedarf Beisitzer berufen. Die Amtszeit der Beisitzer ist begrenzt, sie sind keine vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes.

§ 13 Geschäftsabwicklung und Jahr

Der Verein unterhält zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsstelle.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Aufwandsentschädigung

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber jährlich in der Mitgliederversammlung.

§ 16 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 17 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lebus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18. März 2015 beschlossen und mit Eintragung im Vereinsregister am 14. Juli 2015 wirksam. Sie ersetzt damit die Satzung vom 30. August 1991 in ihrer letzten Fassung vom Oktober 2009.

 

Beitragsordnung Heimatverein Lebus e.V.

Gemäß § 16 der Satzung vom 14. Juli 2015 wurde mit Datum 15. März 2017 nachstehende Beitragsordnung beschlossen, sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


1. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 15,00 EUR. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
3. Bei Eintritt in den Heimatverein Lebus e.V. im Laufe eines Kalenderjahres wird der Beitrag quartalsmäßig gezahlt:

I. Quartal 15,00 EUR
II. Quartal 11,25 EUR
III. Quartal 7,50 EUR
IV. Quartal 3,75 EUR

4. Zahlungsmodalitäten: Der Beitrag kann

- per SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto

- per Überweisung auf das Konto des Heimatvereins Lebus e.V.

  IBAN DE41 1705 4040 3200 5129 29

  SWIFT/BIC WELADED1MOL

- per Bareinzahlung

entrichtet werden.
4. Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden gemäß § 6 Absatz 5 der Satzung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
5. Mitgliedsbeiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie fällig wurden.

Hier können Sie sich die Beitragsordnung als PDF-Datei sowie das Formular zum SEPA-Lastschriftmandat als PDF-Datei herunterladen.