Satzung Heimatverein Lebus e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Lebus e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Lebus.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 386 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2. Zweck des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Länder und des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Erhaltung der geschichtlichen und kulturellen Traditionen einschließlich der Pflege kultureller Bräuche
- Pflege und Erhaltung der mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten
- Erhaltung der heimischen Natur und Umwelt
- Förderung des ökologischen Landbaus und einer ökologischen Entwicklung der Stadt Lebus.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung, an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
6. Der Verein hat außer den ordentlichen Mitgliedern Ehrenmitglieder, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben und von der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Museumsbeirat. Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
g) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
h) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird im
Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 10 Museumsbeirat
1. Der Museumsbeirat steht dem Vorstand als unterstützendes Gremium zur Verfügung. Seine Aufgabe ist es den Vorstand in allen Angelegenheiten zur Betreibung des Museums
Haus Lebuser Land zu beraten und die Entwicklung des Museums konstruktiv zu begleiten, er ist für die inhaltliche und gestalterische Präsentation der Ausstellungsräume
verantwortlich.
2. Die Mitglieder des Museumsbeirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
3. Der Museumsbeirat selbst wählt ein Mitglied zu seinem Vorsitzenden, dieser nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.
4. Die Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
§ 11 Geschäftsführer/in
Zur Geschäftsbesorgung des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in vom Vorstand berufen werden. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins im Interesse des Vorstandes.
§ 12 Beisitzer
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei seinen vielfältigen Aufgaben je nach Bedarf Beisitzer berufen. Die Amtszeit der Beisitzer ist begrenzt, sie sind keine vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
§ 13 Geschäftsabwicklung und Jahr
Der Verein unterhält zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsstelle.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber jährlich in der Mitgliederversammlung.
§ 16 Beitragszahlung
Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, kann der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
Zum Liquidator wird der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lebus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 19 Soweit in dieser Satzung die schriftliche Form vorgesehen ist, genügt zur Wahrung auch die Textform im Sinne des § 126b BGB. Die Versendung einer E-Mail erfolgt an die letzte
bekannte E-Mail-Adresse.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 13. März 2024 beschlossen und mit Eintragung im Vereinsregister am 10. Juni 2024 wirksam. Sie ersetzt damit die Satzung vom 30. August 1991 in ihrer letzten Fassung vom 14. Juli 2015.
Beitragsordnung Heimatverein Lebus e.V.
Gemäß § 16 der Satzung vom 14. Juli 2015 wurde mit Datum 15. März 2017 nachstehende Beitragsordnung beschlossen, sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
1. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 15,00 EUR. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
3. Bei Eintritt in den Heimatverein Lebus e.V. im Laufe eines Kalenderjahres wird der Beitrag quartalsmäßig gezahlt:
I. Quartal | 15,00 EUR |
II. Quartal | 11,25 EUR |
III. Quartal | 7,50 EUR |
IV. Quartal | 3,75 EUR |
4. Zahlungsmodalitäten: Der Beitrag kann
- per SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto |
- per Überweisung auf das Konto des Heimatvereins Lebus e.V. |
IBAN DE41 1705 4040 3200 5129 29 SWIFT/BIC WELADED1MOL |
- per Bareinzahlung |
entrichtet werden.
4. Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden gemäß § 6 Absatz 5 der Satzung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
5. Mitgliedsbeiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie fällig wurden.
Hier können Sie sich die Beitragsordnung als PDF-Datei sowie das Formular zum SEPA-Lastschriftmandat als PDF-Datei herunterladen.